Mittwoch, 30. März 2011

Sitzblockaden

Überwiegen die politischen Ziele der Demonstranten, die von der Blockade ausgehende Gewalt, macht sich wer an der Blockade teilnimmt, nicht wegen Nötigung strafbar.

Das BVerfG hat die Verurteilung eines Mannes aufgehoben, der im März 2004 an einer Sitzblockade vor einem Stützpunkt der US-Luftwaffe bei Frankfurt am Main teilgenommen hatte, um gegen den drohenden Irak-Krieg zu protestieren. Durch die Sitzblockade wurden mehrere Armeefahrzeuge blockiert, was die Frankfurter Richter als verwerflich bezeichneten. Sie unterstellten den Demonstranten durch die Blockade Aufmerksamkeit erregen zu wollen. Das BVerfG argumentierte nun entgegengesetzt. Dadurch, dass eine Sitzblockade politische Aufmerksamkeit errege, könne sie nicht als verwerflich bezeichnet werden. Vielmehr werde sie so erst zu einer schützenswerten Versammlung. Eine Verurteilung wegen Nötigung ist laut BVerfG demnach erst zulässig, wenn die von der Blockade ausgehende Gewalt -mit Blick auf ihre Ziele- unverhältnismäßig groß wird.

Quelle:
BVerfG, 1 BvR 388/05 vom 7.3.2011

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