Samstag, 26. März 2011

Baupfusch:Trotz Nachbesserung Schadensersatz


Das OLG Stuttgart hat vor Kurzem entschieden, dass Baumängel beim Eigenheimbau auch dann einen Wertverlust bedeuten können, wenn nachgebessert wurde. Der Bauherr ist demnach berechtigt einen Teil der  Werklohnes nicht zu zahlen.

Sachverhalt

Der Eigentümer musste feststellen, dass das Dach seines frisch gebauten Eigenheimes undicht war. Er forderte das Bauunternehmen daraufhin zur Nachbesserung auf, das dieser Forderung auch nachkam. Dennoch weigerte sich der Bauherr nun den vollen Werklohn zu bezahlen und begründete seine Weigerung damit, dass er das Haus wegen der erfolgten Reparatur zukünftig schlechter würde verkaufen können. Er gab also an, trotz der Nachbesserung einen Wertverlust erlitten zu haben.
Entscheidung
Das Bauunternehmen beharrte auf Zahlung des vollen Werklohnes und ging vor Gericht. 

Das OLG Stuttgart gab aber dem Bauherrn Recht:Es stellte fest, dass auch dann, wenn die Sanierungsarbeiten ordnungsgemäß durchgeführt worden sind, ein 'merkantiler Minderwert' verbleiben kann, wenn der Verkaufswert des Werkes durch den früheren, nunmehr behobenen Mangel beeinflusst wird. Dieser merkantile Minderwert entstehe bei Bauwerken dadurch, dass auf dem Immobilienmarkt bei einem großen Teil der maßgeblichen Verkehrskreise wegen des Verdachts verborgen gebliebener Schäden oder des geringeren Vertrauens in die Qualität des Gebäudes eine den Preis beeinflussende Neigung gegen den Erwerb und damit eine schlechtere Verwertbarkeit des Gebäudegrundstückes bestehe.
 
Würden bereits kurz nach der Fertigstellung des Eigenheimes Reparaturarbeiten notwendig, sei davon auszugehen, dass Kaufinteressenten weitere Baumängel vermuten. Im Übrigen komme es darauf, dass der Bauherr vorliegend keine konkreten Verkaufspläne habe nicht an, denn auch die Wertminderung des Hauses als solche stelle bereits einen zu ersetzenden Schaden dar.

Quelle

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